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Satzung

Satzung des KuVBB - Kunststoffverbund Brandenburg I Berlin e. V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen
"Kunststoffverbund Brandenburg I Berlin e. V.".
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Senftenberg unter der VR-Nr. ___ _
eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwarzheide.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat den Zweck, auf dem Gebiet der Erzeugung, Verarbeitung und Anwendung von
synthetischen und biobasierenden Kunststoffen in den Ländern Brandenburg und Berlin
die Kooperation von Forschung, Entwicklung und Wirtschaft und einen wechselseitigen
Wissenstransfer zu unterstützen sowie das Wissen dieser Branche zu verbreiten,
den Nachwuchs für diese Branche namentlich in den Schulen sowie in der Facharbeiterund
Hochschulausbildung) zu fördern sowie
eine geeignete Außendarstellung für diese Branche zu betreiben einschließlich der
Unterhaltung von Kontakten zu anderen Gremien, Verbänden und Netzwerken:

(2) Der Verein wird den Vereinszweck unter anderem verwirklichen durch
a) Öffentlichkeitsarbeit
- die Veranstaltung von Kolloquien,
- verschiedene Publikationen und den Auftritt auf Messen,
b) Schulung und Qualifizierung
die Organisation von Schulungsveranstaltungen, Seminaren und Tagungen auf dem
gebiet der Kunststofftechnik zu Sonderkonditionen für die Mitglieder,
Initiierung, Organisation und Koordination von Ausbildungs-Praktika und gemeinsamen
Projekten von Forschung und Wirtschaft,
Satzung KuVBB e.V. (Stand: 27.08 .2009) 1/9
Satzung des KuVBB - Kunststoffverbund Brandenburg I Berlin e. V.
c) Kooperation zwischen angewandter Forschung und Wirtschaft
- die Vermittlung von Kontakten zu Hochschulen und Forschungseinrichtungen,
- die intensive Förderung der Zusammenarbeit von Forschung und Wirtschaft und
- die Zusammenarbeit mit der Branchentransfersteile.

(3) Der Verein ist vorrangig im Land Brandenburg und im Land Berlin tätig.


§3 Vereinsgrundsätze

(1) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Lini~
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Überschüsse werden nicht an die Mitglieder verteilt, sondern verbleiben
im Verein; die Mitglieder erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins . Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen ausschließlich einer Verwendung
zuzuführen, die dem Vereinszweck entspricht. Näheres ist im Auflösungsbeschluss der
Mitgliederversammlung zu regeln.

§4 Mitgliedschaft

(1) Folgende Mitgliedschaften sind möglich:

  • Vollmitgliedschaft
  • Fördermitgliedschaft
  • Ehrenmitgliedschaft

Vollmitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften
werden, die wirtschaftlich tätig sind, die Interessen der Wirtschaft oder
Forschung und Entwicklung wahrnehmen oder ein Interesse an der Beförderung des
Vereinszwecks haben. Vollmitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die Vereinsmitgliedern
nach Gesetz und dieser Satzung zustehen .
Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Verein ideell und finanziell
unterstützen, jedoch nicht Vollmitglied sein können oder wollen . Fördermitglieder haben alle
Rechte und Pflichten von Vollmitgliedern, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung zu solchen ernannt wurden. Sie haben alle Rechte von
Vollmitgliedern. Von der Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen sind sie befreit.

(2) Alle Gründungsmitglieder sind durch ihre Unterschrift in der Gründungsversammlung
automatisch Vollmitglieder. Voraussetzung für den Erwerb der Voll- oder Fördermitgliedschaft
ist für Nicht-Gründungsmitglieder die Stellung eines schriftlichen Antrags. _ Über den
schriftlichen Antrag zum Erwerb der Voll- oder Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Der Antrag hat den Namen des Antragstellers, den Namen des Mitgliedvertreters, die
Branche und die Anschrift des Antragstellers zu enthalten.

(3) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, soweit diese Satzung nichts anderes regelt.
Die Einzelheiten regelt eine separate Beitragsordnung, die vom Vorstand vorgeschlagen und
von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(4) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit Erlöschen der juristischen Person,
  2. durch Austritt,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein,
  4. durch Tod.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand . Der Austritt ist nur
zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Erklärungsfrist von drei Monaten
zulässig. Die unterjährige Beendigung der Mitgliedschaft in sonstiger Weise entbindet nicht
von der Pflicht, den gesamten Jahresbeitrag zu leisten.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes entsprechend den Regelungen des § 5
aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§5 Ausschluss aus dem Verein

(1) Ein Mitglied kann in folgenden Fällen aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung bei dreimonatigem Verzug nach Mahnschreiben
  • grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel (~) seiner
Mitglieder. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen
Frist Gelegenheit zu geben , sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Eine
schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der
Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied sc;hriftlich
bekannt zu geben . Die Pflicht zur Zahlung der rückständigen Beiträge bleibt unberührt.
Im Falle des Ausschlusses wegen eines groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
steht dem Mitglied ein Widerspruchsrecht zu . Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von
einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt
werden. Der Widerspruch, hat aufschiebende Wirkung . Ober den Widerspruch entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ist der Widerspruch rechtzeitig eingelegt,
so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, nämlich
dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden (Stellvertreter), dem Schatzmeister
sowie bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands,
darunter der Vorsitzende oder,Stelivertreter vertreten .

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist grundsätzlich einzeln zu wählen,
wenn nicht vorher von der Mitgliederversammlung Listenwahl beschlossen wird. Alle Vorstände
bleiben bis zur wirksamen Neuwahl des nachfolgenden Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes während der Amtsperiode aus, soll die nächste Mitgliederversammlung ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen .
Die Mitgliederversammlung ist jederzeit aus wichtigem Grund zur Abberufung von Vorstandsmitg
liedern berechtigt.

(3) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben :

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Gf3schäftsjahr, Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes;
  5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  6. Optionale Bestellung eines Beirats und Bestimmung dessen Aufgaben
  7. Vorschlagsrecht für die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vereins durch die Mitgliederversammlung.

(4) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter,
schriftlich, durch Telefax oder per E- Mail einberufen. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist
von einer Woche einzuhalten.

(5) Der Vorstand entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Der Vorstand .ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei
dessen Verhinderung der Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu
dokumentieren und vom Sitzungsleiter bzw. vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterschreiben.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten
Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. In eiligen Fällen kann auch ein Vorstandsbeschluss
auf schriftlichem, telefonischem, elektronischem Wege oder per Telefax mit Mehrheit
der gewählten Vorstände gefasst werden . Die Regelung zur Niederschrift gilt entsprechend.

§8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den in § 4 (1) genannten Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
  2. Wahl und Abberufung sowie Entlastung der Mitglieder des Vorstands des Vereins,
  3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  4. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
  5. Beschlussfassung über die Beitragsordnung auf Vorschlag des Vorstandes.

(2) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird
vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Schrift- oder Textform einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einberufungsschreibens folgenden Tag
soweit es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift!
E-Mail-Adresse gerichtet ist. Zu diesem Zeitpunkt gilt die Einberufung als zugegangen.
Zwei Wochen vor dem Sitzungstermin wird ein Vorschlag für die Tagesordnung in Schriftoder
Textform an die Mitglieder versandt. Diese haben Gelegenheit, bis eine Woche vor dem
Sitzungstermin schriftlich weitere Vorschläge für die Tagesordnung einzubringen. Die
Reihenfolge der Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Über Anträge zu den Tagesordnungspunkten, die nach Versendung der Tagesordnung
gestellt wurden und die Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Entscheidungsvorlagen der jeweiligen Sitzung werden grundsätzlich mit dem Vorschlag
für die Tagesordnung versandt.

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese
muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 8
entsprechend.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter
oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt
die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden .
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer oder
Wahlleiter kann auch eine Person bestimmt werden, die kein Mitgliedsvertreter ist.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(5) In der Mitgliederversammlung hat jedes Vollmitglied sowie jedes Ehrenmitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden .
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied
darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
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Satzung des KuVBB - Kunststoffverbund Brandenburg f Berlin e. V.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit durch Gesetz oder Satzung nicht anders
geregelt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht.
In folgenden Fällen ist eine qualifizierte Mehrheit zur Beschlussfassung erforderlich :
- die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen;
- zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftein der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters
und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die
einzelnen Abstimmungsergebnisse, die Art der Abstimmung und der Beschlusswortlaut.

§9 Jahresabschluss und Kassenprüfung

(1) Der Jahresabschluss ist vom Vorstand innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und
den Mitgliedern des Vereins zuzuleiten. Die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt durch
die Mitgliederversammlung .

(2) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind für
die Dauer von drei Jahren. Diese überprüfen die ordnungsgemäße Verwendung der Finanzmittel
unter Einschluss der rechnerischen Richtigkeit der Buch- und Kassenführung,
- wenn dies von einem Zehntel der Vereinsmitglieder beantragt wird sowie
- obligatorisch vor jeder Neuwahl des Vorstands, ohne dass es hierzu eines Antrags bedarf.
Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung einen Bericht vor und nehmen auf
Anfrage auch mündlich im Sitzungstermin zum Ergebnis ihrer Prüfung Stellung.

§10 Geschäftsführung

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen, der auf seine Weisung hin die Geschäfte
des Vereins führt.

Die Einsetzung eines Geschäftsführers bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, die
für diesen Fall auch eine Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Geschäftsführers erlässt.

§11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 8 (5)
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden . Sofern die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind der Vorsitzende und Stellvertretende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Die Verwendung
des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins bestimmt sich nach § 3.

§12 Schlussbestimmungen

(1) Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen
Mitgliedern und - soweit zulässig auch gegenüber Dritten - ist der Sitz des Vereins.

(2) Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von satzungsändernden Beschlüssen lässt die
Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt.

Die Gründungsmitglieder beschließen die Satzung mit dem voran stehenden Wortlaut.
Schwarzheide, den 27. August 2009